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«Eine sanfte Renovation»
TEC21

Die Norm SI A 118 hatte seit mehr als 30 Jahren fast unverändert Bestand, bis sie nun überarbeitet wurde. Roland Hürlimann, Bauanwalt und juristischer Berater der Revisionskommission, erläutert deren Vorgehen und Absichten. Um die bestehende Ausgewogenheit der Norm zu erhalten, führte das Gremium nur notwendige und zweckmässige Anpassungen aus. Entscheidende Änderungen zum Nachteil der Planer sieht der Jurist nicht.

25. Januar 2013 - Alexander Felix
TEC21: Warum war die Revision der Norm SIA 118 nötig?

Roland Hürlimann: Bei der Norm SIA 118 handelt es sich um «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten», die von den Baubeteiligten seit 1977 praktisch unverändert auf Bauwerkverträge angewendet werden. Die Kommission wollte die Norm heutigen Gegebenheiten anpassen, und zwar unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen von Gesetzen und Normen und der neuen Gerichtspraxis. Dies bedingte einige inhaltliche und terminlogische Änderungen. Der SIA hat nicht eine umfassende Revision der Norm, sondern eine sanfte Renovation als Ziel vorgegeben. Dabei sollte die Ausgewogenheit der geltenden Norm – also das Gleichgewicht zwischen Bauherren- und Unternehmerinteressen – beibehalten bleiben. Die über 20-köpfige Revisionskommission bestand daher aus Vertretern aller Interessengruppen und drei juristischen Beratern.

TEC21: Welches sind die wichtigsten inhaltlichen Änderungen?

R. H.: Es gibt Punkte, die von der Kommission neu aufgenommen wurden. Zum Beispiel haben wir uns dem Qualitätsmanagement gewidmet. Das Thema war in der Norm bisher ansatzweise geregelt mit den Bestimmungen über die Zwischenprüfungen und die Gewährleistung. Allerdings lag ein Defizit darin, dass das Qualitätsmanagement im Wesentlichen erst nach der Bauvollendung und der anschliessenden Abnahme einsetzte – also erst, nachdem man sah, ob das fertige Bauwerk mangelfrei oder mangelhaft ist. Bei der steigenden Zahl von komplexen Bauvorhaben und wegen des mittlerweile recht engen Geflechts aus Gesetzen und Normen haben Bauherrschaften und Unternehmer jedoch ein Interesse daran, dass das Qualitätsmanagement schon während der Bauausführung – und damit vor der Abnahme – greifen kann. Um durch eine periodische Kontrolle möglichst effizient ein mangelfreies Ergebnis zu erzielen, gibt die Norm nun vor, dass bereits die Ausschreibung Bestimmungen zu den speziellen Anforderungen an die Qualität, an die Organisation und an die Arbeitsabläufe im Sinn eines projektbegleitenden Qualitätsmanagements enthalten soll. Eine neu eingefügte Bestimmung stellt zugleich klar, dass Prüfungen, Belastungsproben oder irgendwelche sonstigen Massnahmen, die während der Ausführung ergriffen werden, nur als Zwischenprüfungen gelten und keine Abnahmewirkungen auslösen. Das wird jetzt explizit erwähnt, damit die Anwender – die im Allgemeinen keine Juristen sind, sondern Bauunternehmer, Planer oder Bauherrschaften – nach Art eines Kochbuchs wissen, was zu tun ist und was die Bedeutung und die Tragweite der einzelnen Vorgänge sind.

Das ist nur ein Beispiel, das illustrieren soll, dass sehr viele Bestimmungen äusserst praxisnah sind, auch wenn es selbstverständlich juristische Regeln braucht. Darüber hinaus haben wir versucht, einzelne Bestimmungen leicht zu modifizieren oder zu ergänzen, deren Formulierungen nicht ganz klar waren, die aber in der Baupraxis seit Längerem in einem gewissen Sinn verstanden wurden. Beispielsweise umfasst der Begriff Baugrund auch die bestehende Bausubstanz (Artikel 5, 25, 58 Abs. 2). Eine solche Interpretation liess sich zwar aus den bisherigen Bestimmungen ableiten; dennoch war sich die Kommission einig, dass eine Klarstellung eingefügt werden soll. Ein weiteres Beispiel sinddie Kosten für Schutz- und Fürsorgemassnahmen für Personen, die der Unternehmer nach dem bisherigen Artikel 103 in die Position «Baustelleneinrichtung» einrechnen musste, was nicht immer geschah. Die ergänzten Bestimmungen von Artikel 103 und Artikel 9 halten neu fest, dass das Leistungsverzeichnis der Ausschreibung eine separate Position für

«baustellenspezifische Schutzmassnahmen» aufzuführen hat. Das soll sicherstellen, dass der Unternehmer diese Massnahmen kalkulatorisch erfasst und in seinem Angebotspreis berücksichtigt.

Die Kommission hat auch Bestimmungen angepasst, die im wirtschaftlichen Umfeld des Jahres 1977 vernünftig waren, heute aber – nicht zuletzt wegen der Inflation – nicht mehr in jedem Fall adäquat sind. Zum Beispiel räumt die Norm der Bauherrschaft in Artikel 150 das Recht ein, bei jeder Abschlagszahlung einen bestimmten Prozentsatz (10 % bei Leistungswerten bis 300 000 Franken, 5 % bei höheren Leistungswerten) als Sicherheit für die Vertragserfüllung zurückzubehalten. Dieser Rückbehalt wird erst mit der Abnahme bzw. noch später fällig. Die Prozentsätze wurden nun nach oben angepasst (z. B. neu 10 % bis 500 000 Franken, 5 % bei höheren Leistungswerten). Zudem wird der Maximalbetrag des Rückbehalts von 1 auf 2 Mio. Franken angehoben, sofern nichts anderes vereinbart wird.

TEC21: Die Revision ist einerseits eine Anpassung an die Realität und greift andererseits neue Themen und Bedürfnisse auf. Aber das Prinzip und die Form – die Mischung aus juristischen Vorgaben und Handlungsanleitungen – wurde beibehalten.

R. H.: Wir haben die Artikel beibehalten, aber einzelne Termini angepasst. So verwendet die Norm neu das Wort Rückbau; vor dreissig Jahren hat man Abbruch gesagt. Während man früher von Vertragspartner gesprochen hat, spricht die neue Norm von Vertragsparteien und so weiter. Zum Teil sind das kleine Änderungen, sie führen aber zu einer gewissen Vereinheitlichung, auch mit den übrigen SIA-Normen. Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Teuerungsabrechnung. Bislang war in der SIANorm 118 geregelt, dass es bei überjährigen Verträgen, wenn also die Realisierung eines Projekts länger als ein Jahr dauert, einen Ausgleich für die Teuerung bei Personal- und Materialkosten sowie allenfalls auch auf die gesamte Bauinstallation gibt. Auf dieser Basis werden in der Schweizer Bauwirtschaft für die Teuerung jährlich bis zu 500 Mio. Franken ausgezahlt. Diese Summe wird in den bisherigen Bestimmungen nach einem relativ komplexen Mengennachweisverfahren berechnet. Allerdings hat sich die Baupraxis, zumindest bei einzelnen Gewerken, etwas anders entwickelt. Dort wird heute nach einem Indexverfahren oder einer Gleitpreisklausel abgerechnet. Eine Arbeitsgruppe der Kommission hat daher die Teuerungsbestimmungen an die heutige Praxis angepasst. Die Bestimmungen wurden aus der Norm herausgenommen und die verschiedenen möglichen Berechnungsverfahren in vier SIA-Normen1 separat geregelt. Falls die Vertragsparteien keine vertragliche Regelung getroffen haben, regelt Artikel 65 in einem Auffangtatbestand, wie die Teuerung im Bauhauptgewerbe und wie sie im Bereich der Zulieferung abgerechnet werden soll.

TEC21: Welche Misverständnisse wurden ausgeräumt?

R. H.: Wie schon erwähnt, hat man an den Bestimmungen der SIA-Norm 118 seit 1977 eigentlich nichts geändert. Interessant sind jedoch zwei sogenannte Sternbemerkungen, die 1991 zur Erläuterung des Textes eingefügt wurden. Zum einen wurde der Begriff Garantiefrist nicht immer als Rügefrist richtig ausgelegt. Zuweilen wurde er als Verjährungsfrist missverstanden. Neu bezeichnet die Norm den Zeitraum, in dem der Besteller das Werk prüfen und allfällige Mängel rügen muss, durchwegs als «Rügefrist». Damit soll eine allfällige Verwechslung mit der Verjährungsfrist vermieden werden, die den Zeitraum meint, in dem der Besteller seine Rechtsbehelfe (Nachbesserung, Minderung oder den Folgeschaden) aus dem gerügten Mangel durch Klage beim Gericht geltend machen muss. Die zweite Sternbemerkung betraf die Bürgschaft, also die vom Unternehmer beizubringende Sicherheitsleistung nach der Abnahme zur Sicherstellung für seine Haftung wegen Mängeln.

Diese Sicherheit wird häufig mit einem Garantieschein einer Bank oder einer Versicherungsgesellschaft bestellt. Auch diese Sternbemerkung wurde eliminiert und der bisherige Text von Artikel 181 neu formuliert.

Nicht zu vergessen sind auch Gesetzesänderungen, die in der Norm aktualisiert werden mussten – etwa, dass sich seit 1977 das öffentliche Vergaberecht oder die Zivilprozessordnung geändert haben. Zum Beispiel haben wir die bisherige Bestimmung mit ihrer standardisierten Gerichtsstandsklausel leicht angepasst (Artikel 37). Ausserdem kannte man vor 30 Jahren kein eigentliches Beschaffungsrecht; man behalf sich mit der SIA-Norm 117.

In den revidierten Bestimmungen gibt es jetzt einen klaren Verweis darauf, dass beim Bauen mit der öffentlichen Hand das öffentliche Vergaberecht vorbehalten bleibt. Zu präzisieren waren auch die Bestimmungen über die gesetzlichen Abgaben – 1977 hatten wir ja noch die Warenumsatzsteuer (Wust). Um Missverständnisse zu vermeiden, wird in der Norm neu festgehalten, dass bei den offerierten Preisen, wenn vertraglich nichts anderes festgelegt ist, die Mehrwertsteuer als nicht eingerechnet gilt. Allerdings muss jetzt der einfache Anwender, der einmal im Leben baut, daran erinnert werden, dass zum Festpreis, der im Regelfall als Pauschal- oder Globalpreis oder als Einheitspreis pro Menge ausgestaltet ist, die Mehrwertsteuer hinzukommt. Dieselbe Präzisierung wurde beim Aufwandpreis – also den Regieansätzen – eingefügt.

TEC21: Es sind also eher Übersetzungshilfen, das zu sagen, was ursprünglich gemeint war.

R. H.: So könnte man es sehen. Es gibt aber durchaus Kritiker, die einzelne Punkte des geänderten Normtextes bemängeln, und zwar speziell diese in den Normtext integrierten Sternbemerkungen. Sie monierten etwa, dass die gewünschte Klarstellung nicht erreicht sei. Kritisiert wird namentlich die Regelung der Solidarbürgschaft, weil nach wie vor nicht klar sei, ob die Bürgschaft für zwei oder für fünf Jahre nach Abnahme gestellt werden müsse. Ein wesentlicher Kritikpunkt besteht ferner darin, dass die Norm, die ja eine Branchenbedingung sei, die Mehrwertsteuer nicht inkludiere. Das sei eine überraschende und konsumentenfeindliche Klausel. Mit einer solchen Bestimmung müsse eine Bauherrschaft, die nureinmal im Leben baue, nicht rechnen, zumal im täglichen Leben die Preise inklusive Mehrwertsteuer angegeben werden müssen. Ein weiterer Kritikpunkt war, dass Artikel 83, der auf Regeln des Bauhandwerkerpfandrechts im Zivilgesetzbuch verweist, nicht mehr aktuell sei, weil seit Anfang 2012 eine Gesetzesanpassung in Kraft ist (TEC21 45/2011, S. 42).

Da die Arbeit der Revisionskommission bereits 2010 abgeschlossen war, konnte sie diese Anpassung nicht vorwegnehmen. Allerdings ist die Formulierung von Artikel 83 mittlerweile noch angepasst worden. Manche Kritiker fordern auch eine Gesamtrevision, die Juristen in einer wissenschaftlichen Herangehensweise hätten machen sollen – einen grossen Wurf.

TEC21: Hätte man damit nicht den Praxisbezug verlassen?

R. H.: Das möchte ich nicht unterstellen. Auch eine umfassende Revision hätte Rücksicht auf die Praxis nehmen müssen. Aber bis in der Schweiz ein grosser Wurf gelandet werden kann, geht in der Regel viel Zeit ins Land. Es stellt sich auch die Frage, ob man ein solches Revisionsvorhaben in einem vernünftigen Zeitraum bewältigen kann. Die Aufgabe der Redaktionskommission war durch den SIA klar vorgegeben: Man hat uns Zeit und Kompetenz für eine sanfte Renovation eingeräumt, unter Beibehaltung der Gleichgewichte, und genau das haben wir auch gemacht. Die entscheidende Maxime für die Kommissionsarbeit war, jene Anpassungen in Angriff zu nehmen, bei denen Aussicht bestand, in vernünftiger Frist zu einer Einigung zu kommen, die das bestehende Gleichgewicht wahrt. Ohne diese Vorgaben hätte durchaus ein Dammbruch passieren können. Es galt zu vermeiden, dass entweder die Bauherren- oder die Unternehmerseite ihre Interessen durchsetzt oder die Revision insgesamt scheitert. Unsere Messlatte war, das Notwendige und Zweckmässige zu machen, aber nicht mehr.

TEC21: Auf welche Punkte müssen die Planer jetzt genau schauen?

R. H.: Es gibt keine entscheidenden Änderungen zu ihrem Nachteil. Aber es gibt natürlich Punkte, die für sie schon immer wichtig waren und es auch weiterhin sind: Zum Beispiel korrespondieren die Regelungen über das Vertretungsverhältnis des Planers zur Bauherrschaft in der SIA-Norm 118 nicht mit den Vertretungsregeln der SIA-Ordnungen 102, 103, 108 und 112.2 Das ist – wie bisher auch schon – ein Knackpunkt, der häufig zu Diskussionen und Streitigkeiten Anlass gibt. Des Weiteren ist der Planer der Vertreter der Bauherrschaft, er ist also verpflichtet, alles zu tun, um die Interessen seiner Bauherrschaft zu wahren. Wenn als Folge der neuen Bestimmungen nun noch vermehrt auf Qualitätsmanagement geachtet wird, hat er jetzt mehr Werkzeuge in der Hand, um das Bauwerk von seiner Entstehung bis zur Abnahme zu überwachen und zu kontrollieren. Insofern ist jeder Planer gut beraten, wenn er sorgfältig studiert, was die Anpassungen für ihn bedeuten und welche Konsequenzen damit verbunden sein könnten.

TEC21: Übernehmen die Planer damit auch zusätzliche Verantwortung?

R. H.: Die Rechtsprechung wird zeigen, ob aus den angepassten Bestimmungen zum QM eine zusätzliche Verantwortung folgen könnte. Letztlich kommt es darauf an, welche Aufgaben der Planer in seinem Vertrag mit dem Auftraggeber übernimmt und ob er sich an dieses Pflichtenheft hält. Abgesehen davon war es bisher schon so, dass der Planer periodische Kontrollen vor Ort durchführen musste und immer dann besonders gefordert war, wenn kritische Bauvorgänge ausgeführt wurden. Ich glaube daher nicht, dass die Bestimmungen zum Qualitätsmanagement eine Ausdehnung der Haftung zur Folge haben werden. Diese Regelung wird durch die Revision höchstens allen Beteiligten ein wenig bewusster.

TEC21: Wie ist die SIA-Norm 118 im europäischen Vergleich einzuordnen?

R. H.: Im europäischen Vergleich sind wir mit der SIA-Norm 118 verwöhnt. Sie ist eine gute, ausgewogene und praxisnahe Norm – das war selbstverständlich schon vor der Revision so – und hat eine breite Akzeptanz in der Schweiz. Bei grösseren Bauvorhaben wird sie zu mehr als 90 % angewendet, obwohl es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne jeglichen gesetzesähnlichen Charakter handelt. Sie ergänzt die recht rudimentären Regelungen des gesetzlichen Werkvertragsrechts, also die Artikel 363 bis 379 des Obligationenrechts, in den meisten Fällen passend und praxisbezogen. Und das nicht nur für den Baumeister, sondern auch für viele weitere Gewerke und – mit gewissen Anpassungen – auch für General- oder Totalunternehmer.

Die deutsche Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) hat im Teil B ein sehr ähnliches Gerippe wie die SIA-Norm 118. Auch die entsprechende ÖNorm B2110 in Österreich ist ähnlich aufgebaut, und beide haben auf viele Fragen vergleichbare Lösungen gefunden. Im internationalen Vergleich zu erwähnen sind noch die Bestimmungen der International Federation of Consulting Engineers (FIDIC), die eher auf dem angelsächsichen Common Law basieren und besonders bei Werkverträgen für grössere Bauvorhaben Berücksichtigung finden (vgl. «‹Wir hätten die SIA 118 erfinden müssen›», S. 23).

Schwächer an der Schweizer Lösung ist, dass es keine wirksame gesetzliche Inhaltskontrolle für Branchenbedingungen gibt, wonach ein Gericht zu einseitige, für eine Partei nachteilige Vertragsklauseln als unwirksam erklären könnte. Umso wichtiger ist es, dass wir in der Schweiz mit der SIA-Norm 118 faire und ausgewogene Baubedingungen haben. Leider wird die Norm nicht immer im Sinn der reinen Lehre verwendet. Sowohl die private Bauherrschaft als auch die öffentliche Hand nehmen sie häufig als Grundlage, erklären aber zusätzliche Bedingungen für anwendbar, in denen sie mit einseitigen Klauseln versuchen, die Risikoverteilung nach Gesetz und der Norm zum Nachteil der Unternehmer zu verändern. Es gibt aber auch Generalunternehmer, die ihre Subunternehmer, also eigentlich ihre Berufskollegen, durch unvorteilhafte Vertragsklauseln «drücken». Die SIA-Norm 118 ist zuweilen dem Spiel der Kräfte ausgeliefert: Die wirtschaftlich oder politisch mächtigere Vertragspartei obsiegt und schafft es, die Norm mit ihren einseitigen Bestimmungen zu überlagern. In Deutschland hingegen schreibt das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewogene standardisierte Vertragsbestimmungen vor; Vertragsverfasser riskieren, dass ein Gericht zu einseitige Bestimmungen für unwirksam erklärt.

TEC21: Nimmt die Tendenz zur Abweichung von der Norm SIA 118 zu?

R. H.: Ja. Wir haben zwar eine gute Norm, aber heute ist leider eine Tendenz zu erkennen, die ausgewogenen Bestimmungen der Norm einseitig abzuändern und durch Vertragsklauseln zu überlagern, die eine Partei übermässig benachteiligen. Es gibt aber auch gegenläufige Bemühungen und Entwicklungen. Beispielsweise hat der Bund mit der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherrschaft (KBOB) zusammen mit Bauen Schweiz und weiteren Verbänden die KBOB-Musterverträge aufgestellt.

Diese basieren ebenfalls auf dem System der SIA-Normen und -Ordnungen. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Baubeteiligten zumindest an die dort verhandelten Vorgaben halten, um den heutigen Wildwuchs der unzähligen Branchenbedingungen wieder etwas einzudämmen. Allerdings ist die öffentliche Hand heute relativ stark und baut nach den Vergabegesetzen – die Unternehmer haben nur die Möglichkeit, die Bestimmungen der Ausschreibung (inklusive den Werkvertragsbedingungen) in ihrer Gesamtheit zu akzeptieren, falls sie nicht riskieren wollen, mit ihrem Angebot von der Submission ausgeschlossen zu werden. Dieses Thema wird übrigens bei der 20. Schweizerischen Baurechtstagung Ende Januar 2013 an der Universität Freiburg angesprochen.

TEC21: Gehen die Planer aus Ihrer Sicht professionell mit der Norm SIA 118 um?

R. H.: Ich finde ihren Umgang mit den Normen generell sehr professionell. Die SIA-Norm 118 regelt zwar das Verhältnis zwischen Bauherrschaft und Unternehmer, aber häufig übernimmt ja der Planer für die Bauherrschaft die Vertragsgestaltung. Und auch die Planer empfehlen regelmässig die Übernahme der SIA-Norm 118.

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Für den Beitrag verantwortlich: TEC21

Ansprechpartner:in für diese Seite: Judit Soltsolt[at]tec21.ch

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