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Architekten haben Recht auf Namensnennung
Der Standard

Bauwerke können meist ohne Zustimmung des Urhebers abgebildet werden, aber die Pflicht, diesen zu erwähnen, wird in der Praxis oft ignoriert

9. März 2011 - Constantin Kletzer
Aktuelle OGH-Entscheidungen zu Skylink und dem „Hundertwasserhaus“ haben die Rechte der Architekten - in diesen Fällen Frank & Partner und Josef Krawina - gestärkt. Auf einem jüngst stattgefundenen Symposium zu Architektenrechten wurde allerdings ein anderer Problembereich angesprochen: Gerade bei Abbildungen „ihrer“ Bauwerke in Zeitschriften wird die Zustimmung der Architekten nicht eingeholt und meist auch ein Hinweis auf sie unterlassen.

Es ist heute unbestritten, dass Bauwerke urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn die Ausführung nicht nur bloß die zweckmäßigste ist, sondern auch als „künstlerische Gestaltung“ zu werten ist. Dann hat der Architekt als Urheber das Recht, den Bau auszuführen bzw. diese Rechte in einem Architektenvertrag an den Bauherrn weiterzugeben. Der Architekt kann auch bestimmen, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das fertige Bauwerk versehen werden soll - etwa auf einer Plakette im Eingangsbereich.

Meist bedeutender ist es für Architekten, dass ihr Name beim Abdruck von Fotografien der Bauwerke in Publikumszeitschriften oder Fachjournalen genannt wird.

Bei Fotografien von Architektur sieht das Urheberrechtsgesetz eine Ausnahmebestimmung für Bauwerke vor: Vereinfacht gesagt, jedermann darf Bauwerke fotografieren und darf diese Abbildungen frei - auch kommerziell - verwerten, ohne den Architekten um Erlaubnis zu fragen. Dieses Recht wird landläufig auch als „Freiheit des Straßenbildes“ bezeichnet und trägt dem Umstand Rechnung, dass durch Architektur schlicht unsere (freie) Umwelt geschaffen wird. Die Bestimmung gilt nach der Rechtsprechung auch für Innenarchitektur. Die Freistellung ist ein Sammelbecken, um Nutzungen wie die Abbildung auf Urlaubsfotos, die redaktionelle Nutzung von Bauwerken, etwa im Fernsehen, bis hin zur Verwertung durch Ansichtskarten zu ermöglichen.

Gerade letztere sind Anlassfall für eine jahrelange Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Verwertung von Merchandisingartikeln zum „Hundertwasser-Krawinahaus“ in Wien gewesen. Dazu hat der OGH (11. 3. 2010, 4Ob 195/09v) ausgesprochen, dass die freie Werknutzung nur für die unbearbeitete Abbildung gilt. Sobald ein Foto eines Bauwerkes etwa freigestellt oder „photoshopped“ wird, um es auf Merchandising-Artikeln (T-Shirts, Keramiken etc.) abdrucken zu können, ist die Zustimmung des Architekten einzuholen. Eine derartige Zustimmung kann nicht einfach als gegeben angenommen werden, wenn der Architekt im Architektenvertrag der Ausführung des Bauwerkes selbst zugestimmt hat.

Abdruck in Printprodukten

Beim Abdruck von Architekturfotos in Printprodukten erfolgt aber meist keine Bearbeitung, womit sich der Architekt dagegen nicht zur Wehr setzen kann - und er dies meist auch gar nicht will, da sein Werk ja publikgemacht werden soll. Auf die Nennung seines Namens als Urheber wird er jedoch bestehen wollen.

Die diesbezügliche Bestimmung im Urheberrechtsgesetz ist überraschend schwammig: Denn ob und inwieweit dabei eine Quellenangabe unterbleiben kann, ist nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zu beurteilen. Das kann etwa davon abhängen, ob das abgebildete Bauwerk die Hauptsache oder bloß Beiwerk bildet.

Scheint das Bauwerk bloß zufällig im Hintergrund auf, wird eine Architektennennung unterbleiben können. Bei einer kommerziellen Verwendung eines Architekturfotos ist die Nennungspflicht in der Regel klar. Ebenso hat bei einer Abhandlung über ein Bauwerk mit Fotos desselben die Nennung zu erfolgen; dabei wird ohnedies im Artikel auf den Architekten hingewiesen werden.

Im Einzelfall können aber Unklarheiten bestehen: Was gilt, wenn sich die Abhandlung in einer Fachzeitschrift befindet, auf deren Cover das Bauwerk ebenfalls abgebildet ist? In diesem Fall müsste wohl eine entsprechende Architektennennung auch auf dieser Titelseite erfolgen.

Von Verkehrssitte zur Unsitte

Das Problem dieser Bestimmung liegt darin, dass sie nicht darauf abstellt, ob die Quellenangabe etwa nach dem Kommunikationsmedium sachgerecht und zumutbar ist, sondern auf nicht greifbare Gewohnheiten und Gebräuche abstellt. Für den Bereich der angestellten Werbegrafiker hat der OGH zwar festgestellt, dass der Verzicht auf Urhebernennung in diesem Bereich nicht dazu führen kann, dass eingerissene Unsitten der Verschweigung des Urhebernamens zur branchenüblichen und damit als stillschweigend vereinbart geltenden Verkehrssitte werden. Der Unterschied zwischen Verkehrssitte und eingerissener Unsitte ist aber meist nicht fassbar, und so kann aus Branchengewohnheit schnell ein allumfassender Verzicht auf Urhebernennung werden.

Wollen daher die Architekten vermeiden, ihrer Rechte auf Urhebernennung (durch Verkehrssitte) beraubt zu werden, müssen sie selbst aktiv werden, entsprechende Verpflichtungen in Verträgen mit Fotografen vorsehen und gegen Rechtsverletzungen vorgehen. Das ist meist kein leichter Weg, der sich in der Regel gegen Kunden, sonstige in der Baubranche tätige Personen oder einschlägige Fachmagazine richtet.

Übrigens: Fotos von Bauwerken, die keine Architektennennung aufweisen und etwa als Postkarten kommerziell verwertet werden, müssen nicht vernichtet werden, wenn der Architekt dagegen vorgeht. Nach der jüngsten „Hundertwasser-Krawinahaus“-Entscheidung des OGH reicht es aus, die Urheberbezeichnung mittels Stempel oder Aufkleber nachträglich anzubringen.

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