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Die verordnete Regionalplanung
Die verordnete Regionalplanung, Foto: Tina Spiegl
Die verordnete Regionalplanung, Foto: Tina Spiegl
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Dargestellt anhand der Umsetzung des § 11 O.Ö. ROG 1994 in die regionale Wirklichkeit des Mattigtales

30. September 1997 - Robert Schrötter
Dargestellt anhand der Umsetzung des § 11 O.Ö. ROG 1994 in die regionale Wirklichkeit des Mattigtales

Die Oberösterreichische Landesregierung1 und die Gemeinden2 der Region „Mittleres Mattigtal”, erteilten 1994 den Auftrag3, erstmals4 ein Regionales Raumordnungsprogramm nach § 11 des neuen oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes (ROG) 1994 zu erarbeiten.
Die Absicht dieses gemeinsamen Vorhabens ist es, die siedlungsmäßigen, verkehrlichen und wirtschaftlichen Probleme der Gemeinden künftig in kooperativer Form zu lösen und die Abstimmung mit der Landesplanung zu verbessern. Das seit Ende 1996 als Entwurf vorliegende Regionale Raumordnungsprogramm stellt dafür die spezifischen planungsrechtlichen Rahmenbedingungen auf.

Mit dem neuen oberösterreichischen Raumordnungsgesetz (ROG) 1994 werden der Regionalplanung von gesetzgeberischer Seite her mehr Umsetzungsmöglichkeiten eingeräumt. Zum einen ist im ROG 1994 inhaltlich festgelegt, was die auf einen Landesteil begrenzten Regionalen Raumordnungsprogramme zu leisten haben. Konkret gefordert werden Ziele und Maßnahmen zur zentralörtlichen Stellung der Gemeinden, zu Grenzen räumlicher Ausdehnung und Widmungsvorbehalte und zur Steuerung des Infrastrukturausbaues. Damit wird dem früheren Makel der absichtsvollen Worthülsen entgegnet.

Zum anderen wurde die Option einer organisatorischen Begleitstruktur ge-schaffen: die regionalen Planungsbeiräte. Diesen ist die Aufgabe zugedacht, auf Basis freiwilliger Zusammenarbeit, die gemeindeübergreifende Raumordnung zu koordinieren, die Landesregierung zu beraten und Raumordnungsvorschläge zu erstatten. Aufgrund der Geschäftsordnung kann keine Gemeinde überstimmt werden, der Konsens ist das Ziel.

Das Regionale Raumordnungsprogramm ist eine selbständige Verordnung des Landes mit eigenem Genehmigungsverfahren.
In der ordnungsplanerischen Hierarchie ist es knapp über der Ortsplanung angesiedelt und soll die Planungstätigkeit der Gemeinden durch längerfristige regionale Leitlinien gemeindeübergreifend abstimmen und eine wesentliche und nachvollziehbare Entscheidungshilfe für die Raumordnungsfragen in den Gemeinden darstellen.

Die Arbeit an einem Regionalen Raumordnungsprogramm bewegt sich entlang der rechtlich verbindlichen Grundsätze und Anforderungen des ROG 1994, ist allerdings insofern eine Vertiefung der gesetzlichen Grundlage, als es anhand der örtlichen Gegebenheiten das O.Ö. Raumordnungsgesetz im relativ weiten „fachlichen Argumentationsrahmen” interpretiert und anwendet und so regional zweckmäßige Regelungen finden kann.

Der vorliegende Verordnungsentwurf für das „Mittlere Mattigtal” legt die regionalen Entwicklungsziele fest und benennt die zur Umsetzung dienlichen Maßnahmen. Ein besonderer Umsetzungsschwerpunkt liegt in der Reparatur der bisherigen Zersiedelung, die mit einem Bündel an Zielen und Maßnahmen konsequent in Angriff genommen werden soll. Als Rahmenbedingungen für die Örtliche Raumplanung werden planlich Grenzen der räumlichen Ausdehnung des Baulandes und Widmungsvorbehalte im Grünland definiert.
Das Regionale Raumordnungsprogramm hat in dieser Hinsicht nicht nur „restriktiven” Charakter, sondern es stellt auch Sachverhalte außer Streit: beispielsweise erleichtert es Neuwidmungen auf dafür geeigneten Flächen, die in der Verordnung als Flächen ohne Widmungsbeschränkung aufscheinen. Dadurch soll erreicht werden, daß Einzelvorhaben, die den Verordnungsvorgaben entsprechen, rascher die aufsichtsbehördliche Genehmigung erhalten.

Die Welt der o.ö. Ortsplanung ist in Bewegung geraten

Der Zeitpunkt für die Erstellung des Raumordnungsprogrammes ist ein günstiger. Die vier Gemeinden können die Ergebnisse unter weiterer örtlicher Detaillierung direkt verwerten: jede o.ö. Gemeinde hat mit Inkrafttreten des ROG 1994 ein fundiertes örtliches Entwicklungskonzept zu erstellen, das den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht wird. Das Regionale Raumordnungsprogramm ist die inhaltliche Grundlage für die örtlichen Entwicklungskonzepte, die dem ersteren auch nicht widersprechen dürfen. Auf dieser Grundlage sind die Flächenwidmungspläne bis spätestens Jänner 1999 anzupassen.

Kurze Genese

Damit ein Regionales Raumordnungsprogramm Gestalt annehmen kann, müssen sich zwei Interessen treffen: Einerseits die grundsätzliche Absicht benachbarter Gemeinden, ihre siedlungs- und verkehrsmäßigen Probleme künftig in kooperativer Art zu bewältigen und andererseits das übergeordnete Interesse der Landesplanung, in einen mehrjährigen Planungsprozeß bis zur Verordnungsreife Zeit und Geld zu investieren.

Im Mittleren Mattigtal ist diese Konstellation gegeben

Jahrelange Probleme der Festlegung von Betriebsstandorten, der massiven Zersiedlung und die Forderung nach einer Umfahrung für Mattighofen, für die nie eine Konsenstrasse gefunden werden konnte, ließen die GemeindevertreterInnen 1993 neue Wege der Zusammenarbeit suchen. Die Landesplanung war an einer Verbesserung der Abstimmung mit der überörtlichen Raumordnung interessiert und ermöglichte für die Planungsarbeiten eine gemischte Finanzierung zwischen Land und berührten Gemeinden.

Die Motivation war klar, die Umsetzung des Regionalen Raumordnungsprogrammes schon weniger

Aus Gemeindesicht erfordert die Verflechtung der vier benachbarten Gemeinden jedenfalls mehr gemeinsame Planung als bislang praktiziert. Das regionale Raumordnungsprogramm sollte für dieses gemeinsame Vorgehen die künftige Entscheidungsgrundlage darstellen.
Allerdings wurde bereits im Anfangsstadium eingebracht, daß auch die Erstellung eines „weichen” Konzeptes anstatt einer rechtskräftigen Verordnung durchaus den Vorstellungen einiger Gemeinden entspräche. Ein Regionales Raumordnungsprogramm ohne Verordnungscharakter würde ausreichende Grundlagen bieten, die Planungen der einzelnen Gemeinden bei der Erstellung der örtlichen Entwicklungskonzepte und der Flächenwidmungspläne aufeinander abzustimmen.

Hier artikulierte sich die Sorge, daß die Gemeinden des „Mittleren Mattigtales“ durch den hoheitlichen Verordnungsakt von den Härten des Raumordnungsgesetzes mehr getroffen würden als Gemeinden, die sich keinem regionalen Raum-ordnungsprogramm „unterwerfen” und dadurch in pragmatischen Einzelverfahren ihre Anliegen behandeln lassen können.

Im Laufe der Bearbeitung trat klar zu Tage, daß eine Trendwende in der Ortsplanung unvermeidlich ist, wie auch die vermehrt ablehnenden Bescheide des Landes in bezug auf neue Baulandwünsche zeigen.
Die Gemeinden befinden sich im Stadium der Reparatur der Ortsplanung.
Es besteht wie so oft ein großer Überhang an langfristig nicht genutzten Bauflächen und Engpässen in gut erschlossenen Lagen. Auf allen gewidmeten Flächen könnten zusätzlich zu den 11.000 BewohnerInnen der Region noch 6.000 bis 7.000 untergebracht werden.
Der Weg der Reparatur hin zu einer landschaftsschonenden und wirtschaftlichen Siedlungsentwicklung erhöht die Anforderungen an die Ortsplanung, an die Gemeindepolitik und an die Akzeptanz der GemeindebürgerInnen. Eine Verordnung bietet mehr Rückhalt effektive Gemeindestrategien zu entwickeln.

Die Sorge, durch die Härten der Verordnung die gemeindlichen Entscheidungsfreiräume zu verlieren, schwächte sich durch die konsensorientierte Bearbeitung wesentlich ab. Organisiert wurde die Zusammenarbeit in einem Vorläufergremium des „Regionalen Planungsbeirates“.

Über die vielen Etappen zweijähriger Entwurfsarbeit und während des ein- bis zwei Jahre dauernden Verordnungsweges hatten bzw. haben die GemeindevertreterInnen vielfache Gelegenheiten ihre Auffassungen einzubringen.
Das Engagement der GemeindevertreterInnen für dieses konsensorientierte Vorhaben kam in den zahlreichen Arbeitstreffen und den dafür notwendigen Vorbereitungsarbeiten zum Ausdruck.
Die breitere Öffentlichkeit in den vier Gemeinden wurde im Herbst 1996 über Berichte in den Gemeinde- und Regionalblättern und durch eine Wanderausstellung mit Schautafeln und korrespondierenden Exponaten angesprochen, die auf Basis tatkräftiger Unterstützung durch GemeindevertreterInnen organisiert wurden.
Ausschlaggebend für die Akzeptanz des Verordnungsweges war „last but not least” ein formalgesetzlicher Grund: ein Raumordnungsprogramm ohne Verordnung ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Aspekte der konkreten Bearbeitung

Das „Mittlere Mattigtal“ liegt im wesentlichen außerhalb des Einflußbereiches großer Wirtschaftszentren. Die überregionalen Hauptstrecken sowohl im Straßen- wie im Schienenverkehr führen an der Region vorbei.
Obzwar an einem an und für sich wirtschaftlich peripheren Standort gelegen, wurde die Festlegung von Betriebsstand-orten von den GemeindevertreterInnen in der ersten Seminartagung als stärkstes regionales Konfliktfeld formuliert.

Das Denken in den Kategorien eines traditionellen Industriestandortes mit dem Leitbetrieb KTM führt nach wie vor zu hoch angesetzten Entwicklungshoffnungen, zur Hortung von vielen Hektaren Betriebsbaugebiet und zu weiteren Widmungs- und Nutzungsvorhaben. Andererseits gibt es erhebliche Probleme in der Betriebsbereitschaft, in der Nachfrage und in einander beeinträchtigenden Nutzungsentwicklungen im Umfeld der Reserven, die zu gemeindeübergreifenden Spannungen führen.

Um nicht in das Fahrwasser punktueller und lange schwelender Standortquerelen zu geraten, erschien es uns notwendig, eine Auseinandersetzung mit den generellen Entwicklungschancen der Region unter folgender Fragestellung zu forcieren: welche Spielräume lassen die konkurrierenden Wirtschaftsstandorte, die alle ebenfalls eine erfolgreiche wirtschaftliche Zukunft anstreben, für das Mattigtal offen?
Die Diskussion wurde von der folgenden planerischen Diagnose bestimmt: die wirtschaftlichen Entwicklungschancen für das Mattigtal liegen nicht im Bereich „Industrie und Verarbeitendes Gewerbe”. Es besteht keine strategiefähige Chance einer Neuansiedlung hochwertiger Betriebe. Der betriebliche Ansiedlungs- und Entwicklungsverlauf wird vornehmlich regionaler und lokaler Natur sein. Die Region ist vielmehr gefordert dem Bedeutungsverlust als Industriestandort, aufbauend auf den „lokalen Stärken”, eine positive Entwicklung als regionales Dienstleistungszentrum und als Wohn- und Erholungsregion entgegenzusetzen. Die Region steht insofern unter Zugzwang, als der zukünftig zunehmende Beschäftigtenrückgang in der Industrie durch ein Wachstum in einwohner- und wirtschaftsorientierten Diensten ausgeglichen werden muß.

Nach einer Phase der ersten Schocks und mehreren kritischen Diskussionsetappen traten viele diese Diagnose unterstützenden Argumente seitens der GemeindevertreterInnen zutage.
Eine weitgehende Annäherung der Standpunkte bezüglich der Entwicklungschancen ist im Verordnungtext im Kapitel der „Wirtschaftlichen Zielsetzungen” formuliert. Diese Zielsetzungen sind grundlegende Weichenstellungen und bilden aus planerischer Sicht die Basis für künftiges investi-tionsorientiertes Handeln der Gemeinden.

Bestandteil der Verordnung ist die Anforderung, großflächige zusammenhängende Betriebsgebiete nur auf Grundlage eines Gestaltungskonzeptes und eines Teilbebauungsplanes zu entwickeln. Jedenfalls nachzuweisen ist laut Verordnung, daß im Falle der Nutzung von Reserven im Betriebsbauland keine negativen Lärm- und Umweltbeeinträchtigungen von Nachbargemeinden durch das Verkehrsaufkommen entstehen dürfen.

Weniger Fehlentscheidungen
beim Ressourcenverbrauch

Die Zielsetzungen des Regionalen Raum-ordnungsprogrammes werden vom Anliegen getragen, daß die Sicherung der naturräumlichen Grundlagen der Region keine außerwirtschaftliche Sentimentalität, sondern ein entscheidendes wirtschaftliches Basisanliegen der Region darstellt.

Dieser Zielsetzung kommt Vorrang bei sämtlichen Veränderungsmaßnahmen des Raumes zu.
Im Mattigtal geht es insbesondere um das Grundwasser, welches aufgrund seiner Mächtigkeit nicht nur von lokaler, sondern von strategischer Bedeutung ist: Wasser ist, knapp formuliert, das wertvollste Gut des nächsten Jahrtausends.
Das Regionale Raumordnungsprogramm stellt konkrete Anforderungen an die Ortsplanung, die Ressourcen bedachtsamer einzusetzen: Die Hochwasserabflußbereiche von Mattig und Schwemmbach und grundwassersensible Gebiete sollen in Hinkunft freigehalten werden. Baulandausweisungen sind nur auf jenen Flächen zulässig, die im Einzugsbereich bestehender oder konkret projektierter Abwasserentsorgungseinrichtungen liegen. Neuwidmungen von Bauland in Gebieten hochwertiger Bodenbonität sind in Zukunft Beschränkungen unterworfen.
Wenn diese Zielsetzungen auch nicht auf Anhieb erreicht werden können, so ist doch eine erkennbare Änderung in der Siedlungspolitik notwendig.

Das Raumordnungsprogramm
setzt Grenzen, aber wie?

Im ordnungsplanerischen „Schlüsselparagraph” (§ 9 Vorrangflächen, Grenzen und Widmungsvorbehalte) des regionalen Raumordnungsprogrammes werden überörtlich begründbare Baulandgrenzen und Widmungsvorbehalten festgelegt.
Zentraler Grundsatz ist dabei die „Begründbarkeit und Nachvollziehbarkeit” dieser für die ganzen Region festgelegten Restriktionen, die im Anfechtungsfall auch vor Gericht halten sollten.

In einer planlichen Anlage zum „Schlüsselparagraph” § 9 werden Flächen ausgewiesen, in denen Neuwidmungen von Bauland Beschränkungen unterworfen sind bzw. wo Ausschließungsgründe (Widmungsverbote) angeführt sind. Diese Kennzeichnungen sind auf einer Grundkarte der Region mit dem generalisierten Widmungsbestand und den Widmungsreserven eingetragen. Der Bearbeitungsmaßstab ist 1:10.000.

Die Kennzeichnungen der planlichen Anlage sind nicht als „städtebauliches Leitbild“ (Raumkanten etc.) im Sinne eines Gestaltungsplanes zu verstehen. Vielmehr sind hier Widmungsvorbehalte dargestellt, die sich aus realen baulandbeschränkenden Sachverhalten ergeben und so erst der konkreten ortsplanerischen Feinbearbeitung und Interpretation bedürfen, um schlußendlich zu parzellenscharf festgelegten Bebauungsgrenzen zu gelangen.

Diese Beschränkungen/Kenn-
zeichnungen sind folgende:

Kennzeichnung von Gebieten in denen eine Neuwidmung von Bauland nicht zulässig ist
Hier werden Gebiete definiert, die sich aufgrund ihrer infrastrukturellen und natürlichen Voraussetzungen für eine Bebauung nicht eignen. Eine Neuwidmung von Bauland ist damit innerhalb dieser Gebiete nicht zulässig. Diese Gebiete ergeben sich begründ- und nachvollziehbar aus der Überlagerung von zwei bis drei baulandbeschränkenden Faktoren, die im ROG 1994 als „Bodenbeschaffenheit”, „Grundwasserstand” und „Hochwassergefahr” genannt werden:

• baulandbeschränkender Faktor „Gebiete hochwertiger Bodenbonität”: ausgewiesen sind Flächen, die sich nach dem „Natürlichen Bodenwert” als hochwertiges Grünland bzw. mittelwertiges Ackerland eignen. Die Daten entstammen einer Generalisierung der österreichischen Bodenkarte (1974).

• baulandbeschränkender Faktor „Grundwassersensible Gebiete im Talraum”: Bereiche der gut durchlässigen Flußterrasse wurden dem Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan Mattig (1983), der Karte: „Dichtheit der Deckschichten” entnommen.

• baulandbeschränkender Faktor „Hochwasserabflußräume”: die vom Linzer Büro Lohberger 1995 neu berechneten 100jährlichen Hochwasseranschlagslinien von Mattig/Schwemmbach werden herangezogen.

Die in der Plandarstellung gekennzeichneten Flächen sind Schnittmengen dieser zwei bis drei baulandbeschränkenden Faktoren. Die 100jährlichen Hochwasserabflußräume sind dabei jedenfalls von Neuwidmungen von Bauland freizuhalten.
Angesichts der relativen Aussagegenauigkeit der vorhandenen Daten vereinbarten wir die baulandbeschränkenden Faktoren nur in flächenhafter Ausprägung zu berücksichtigen. Beispielsweise blieben kleinflächige Inseln hochwertiger Bodenbonität inmitten von Zonen relativ geringwertiger Bonität unberücksichtigt.

Gebiete hochwertiger Bodenbonität
Die Neuwidmung von Bauland in diesen Gebieten bedarf einer besonderen Begründung. Insbesondere ist nachzuweisen, daß keine anderen Flächen für eine Umwidmung in Bauland zur Verfügung stehen.

Kennzeichnung von „Geschlossenen Siedlungsgebieten” mittels einer „Schwarzen Linie”
Geschlossene Siedlungsgebiete sind zusammenhängend baulich genutzte Gebiete, die neben der Wohnfunktion auch Einzelhandels- oder Dienstleistungsfunktionen umfassen. Die Kennzeichnung geschlossener Siedlungsgebiete dient dazu, Baulandsplitter bzw. Streusiedlungsgebiete zu definieren, die nicht mehr ausgeweitet werden dürfen. Das dargestellte geschlossene Siedlungsgebiet wird als Gebiet beurteilt, das nicht zersiedelt ist. Notwendige Erweiterungen des Siedlungsgebietes sind in Anschluß an das bereits bestehende, geschlossene Siedlungsgebiet vorzusehen.

Daraus ergeben sich folgende Wirkungen:

Widmungsreserven an Bauland außerhalb der geschlossenen Siedlungsgebiete sind weitestgehend in Grünland umzuwidmen. Damit sind in der Hauptsache Widmungsreserven im Wohnbauland, aber auch betriebliche Reserveflächen gemeint. Es besteht somit ein gewisser Rückwidmungsdruck auf die Flächen, allerdings kann in die Planungskompetenz der Gemeinden nicht eingegriffen und Rückwidmung daher nicht verordnet werden.
Notwendige Erweiterungen des geschlossenen Siedlungsgebietes sind anschließend an die „Schwarze Linie” möglich. Wenn anschließend an die „Schwarze Linie” ein Gebiet ausgewiesen ist, in dem eine „Neuwidmung von Bauland nicht zulässig ist“, ist damit die Siedlungsgrenze „eingefroren”.
Wenn anschließend an die „Schwarze Linie“ ein Gebiet „hochwertiger Bodenbonität“ ausgewiesen ist, ist in diesem Fall die Siedlungsgrenze „weniger hart“ fixiert, da hier Neuwidmungen von Bauland im allgemeinen nicht von vornherein ausgeschlossen sind.

Reparatur bestehender
Widmungen

Die Flächenwidmungspläne dürfen dem Regionalen Raumordnungsprogramm nicht widersprechen.
Die Ortsplanung ist aufgefordert, die Anpassung der Flächenwidmungspläne an das Regionale Raumordnungsprogramm in Form einer Überprüfung des Widmungsbestandes vorzunehmen.
Rechtlich gesehen steht der gesamte Rechtsbestand der Widmung zur Disposition.
Für die Ortsplanung besteht erhöhter Argumentationsbedarf, wenn „kritische“ Widmungsreserven in den anzupassenden Flächenwidmungsplan übernommen werden sollen oder wenn neues Bauland in Zonen mit beschränkter Baulandeignung gewidmet werden soll.

Dieses Anpassungserfordernis hat zu einer erheblichen Diskussion aller Beteiligten geführt und ging soweit, daß Gemeinden für „Generalformeln” in der Verordnung plädierten, die eine problemlose Übernahme bestehender Flächenwidmungen in einen neuen Flächenwidmungsplan ermöglichen würden. Dies ist planungsrechtlich ausgeschlossen. Allerdings ist ein Rechtsbestand an Widmungsreserven an und für sich schon ein Argument für dessen Erhaltung, da bei der Widmung bereits das öffentliche Interesse nachgewiesen werden mußte.

Regionalverkehrskonzept - Regionale Chancen wahrnehmen oder warten auf die ungewisse Umfahrung

Eine abgestimmte Raumplanungs- und Verkehrspolitik war von Anfang an eine wesentliche Intention des Regionalen Raumordnungsprogrammes. Ausschlaggebend war ein besonderer Konflikt der regionalen Diskussion: die Umfahrungsstraße von Mattighofen.
Die umfangreiche Bestandsanalyse kommt zu dem Schluß, daß in die seit langem geplante, aber aufgrund von Trassenproblemen nie realisierte Umfahrungsstraße hinsichtlich der Entlastungswirksamkeit Erwartungen gesetzt werden, die nur zum Teil eingelöst werden können.
Dies begründet sich durch die Tatsache, daß der Anteil des prinzipiell auf die Umfahrungsstraße verlagerbaren Durchgangsverkehrs überschätzt wird. Der Hauptanteil des Verkehrsaufkommens wird vom regionalen Versorgungsverkehr verursacht.
Unter diesem Gesichtspunkt sollte zwar die Option für eine Umfahrung offengehalten werden, vorrangig sind aber die Handlungsmöglichkeiten der Region zur Entschärfung der Verkehrsproblematik ins Auge zu fassen:

„AnrufSammelTaxi“ - öffentliche Verkehrsalternative im ländlichen Raum

Das „AnrufSammelTaxi“ ist ein bedarfs-orientiertes Verkehrsangebot im Flächenbetrieb. Das AnrufSammelTaxi (AST) ergänzt den konventionellen öffentlichen Verkehr und soll die gesamte Region an das öffentliche Verkehrsnetz anbinden. Ein dichtes Netz von rund achtzig Abfahrtsstellen ist in den vier Gemeinden geplant. Die Beförderung erfolgt bis vor die „Haustür“. Der Betrieb soll durch örtliche Taxi- und Mietwagenunternehmen erfolgen. Die Betriebskosten liegen in einem finanzierbaren Rahmen, da das AST nur dann fährt, wenn ein Fahrtwunsch besteht.

Radfahren, die unterschätzte
Alternative

16 % aller Wege in der Region werden schon heute mit dem Fahrrad zurückgelegt. Das macht mehr als das Doppelte des o.ö. Landesdurchschnitts aus.
Zur weiteren Steigerung der Attraktivität und zur Entschärfung der Verkehrsprobleme soll das Angebot an Radverbindungen zwischen den Gemeinden für den Alltagsverkehr wesentlich verbessert werden.

Planung „in progress”

An und für sich werten wir es als Erfolg, daß das Regionale Raumordnungsprogramm zum jetzigen Stadium der Ausreifung gelangte.
Die GemeindevertreterInnen haben das Vorteilhafte des Programms in den Vordergrund gestellt und die restriktiven, „unangenehmen” Seiten als notwendige Vorleistung für eine insgesamt günstigere Siedlungsentwicklung angesehen.
Das Verordnungsverfahren steht noch aus. In diesem Verfahrenszug können noch Abweichungen ursprünglicher Absichten eintreten.
Bei der Programmumsetzung wird der „Regionale Planungsbeirat”, der sich inzwischen konstituiert hat, in Zusammenarbeit mit der Landesplanung die steuernde Rolle wahrnehmen.
Von der Warte planerischer Logik aus gesehen, würde es Sinn machen, das verordnete Programm nach einer angemessenen Umsetzungszeit auf den „Prüfstand” einer Zwischenbewertung zu stellen. l

1 AuftraggeberIn und Projektbegleitung: Dr. Thilde Lichtenauer, Dipl.-Ing. Robert Schrötter
2 Mattighofen (Bgm. Johann Maierhofer), Munderfing (Altbgm. Johann Wiener), Schalchen (Bgm. Stefan Fuchs) und Pfaffstätt (Franz Gerner)
3 Auftragnehmer: Büro Dipl.-Ing. Dr. Kurt Puchinger (Raumplaner) und Büro Dipl.-Ing. Helmut Koch (Verkehrsplaner), MitarbeiterIn: Dipl.-Ing. Andreas Resch, Dipl.-Ing. Petra Stadler
4 In Oberösterreich wurden seit Erlassung des Raumordnungsgesetzes 1972 bis heute keine Regionalen Raumordnungsprogramme verordnet.

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